Einnahmen-Überschuss-Rechnungen | EÜR

Eine relativ einfache Methode den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln ist die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung). Als Gewinn wird der Überschuss der Einnahmen eines Betriebes definiert, nach Abzug der Betriebsausgaben. Es ist gängige Praxis, zum Zeitpunkt der Zahlung die Ausgaben und Einnahmen zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen, wobei hier auch Ausnahmen gemacht werden können.

Wer ist berechtigt, den Gewinn durch die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln zu lassen?

  • Selbstständige bzw. Freiberufler (Ärzte, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Journalisten, Ingenieure, Tagesmütter)
  • Inhaber eines Gewerbes dürfen diese Art der Gewinnermittlung nur dann nutzen, wenn:

–  der Umsatz im Kalenderjahr 500.000.- € nicht übersteigt
–  der Gewinn im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 50.000.- € beträgt, oder:
–  nach Handelsgesetzbuch (HGB) oder anderen gesetzlichen Vorgaben keine Buchführungspflicht besteht.

Werden diese Gewinn- bzw. Umsatzgrenzen jedoch überschritten, sind Gewerbetreibende gesetzlich zur Buchführung verpflichtet. Und das auch, wenn das Handelsrecht sie scheinbar entbindet. Hier greift das Steuerrecht und schreibt diesen Gewerbeinhabern nach § 141 AO eine Buchführung als obligatorisch vor. In solchen Fällen ist der Gewinn durch den sog. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln zu lassen. Selbstständige oder Freiberufler sind von der Buchführungspflicht generell entbunden, eine Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich ist jedoch durchführbar.