Jahresabschluss
Ein handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss besteht aus der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz. Der Anhang, gegebenenfalls ergänzt um einen Lagebericht wird üblicherweise nur bei Kapitalgesellschaften benötigt. Die Erstellung einer Handelsbilanz dient nicht allein dazu, um externe Interessensgruppen – wie kapitalgebende Banken oder potentielle Käufer – zu informieren, sondern auch dazu, den Unternehmensinhabern stets ein aktuelles und genaues Bild über Lage und Stand des Betriebs zu verschaffen. Nur so können exakte Entscheidungen und Dispositionen getroffen werden. Eine Handelsbilanz ist zudem dann erforderlich, um die genauen Gewinnansprüche der Gesellschafter daraus ableiten zu können.
Aus diesen Gründen ist ein aussagekräftiger und rechtzeitig erstellter Jahresabschluss absolut unverzichtbar.


Steuerbilanz
Die Steuerbilanz hingegen stellt keine selbstständige Bilanz dar, sondern wird aus der erstellten Handelsbilanz abgeleitet. Man kann sagen, sie ist eine auf steuerrechtliche Anforderungen verarbeitete Handelsbilanz.
Bei bestimmten Gesellschaften muss die Handelsbilanz nach der Vorlage der Jahresabschlüsse bei den Gesellschaftern unverzüglich offengelegt werden. Ist dies nicht festgelegt, ist die Vorlage bei den Gesellschaftern spätestens nach zwölf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres obligatorisch.


